Landessozialgericht - Pressemitteilung Nr.: 001/2013
Halle, den 14. Januar 2013
(LSG LSA) Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler
Ein 20-jähriger Hartz IV-Bezieher hatte wegen der Aufnahme eines Studiums keinen Leistungsanspruch mehr. Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend forderte die Behörde 1.035 € zurück.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Meinung der Richter gelte die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand.
Der Kläger habe dies gewußt, sonst hätte er weder das Studium mitgeteilt noch mehrfach telefonisch darauf hingewiesen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Oktober 2012, L 5 AS 18/09, rechtskräftig
Hintergrund:
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den genannten Fällen der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheiden eine Ermessensausübung (und ggf. die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde) aus.
Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen.Quelle: LSG LSA - Pressemitteilung Nr.: 001/2013
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S.a.: juris - Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler
S.a.Sozialrechtsexperte - Hartz IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des Einkommens zurück gezahlt werden
Beißt sich das nicht mit dem später ergangenen Urteil des BSG vom 29.11.12 B 14 AS 6/12 R?
AntwortenLöschenNöö überhaupt nicht, denn bei dem Urt. des BSG v. 29.11.2012 ging es darum: Für die Aufhebungsverfügung kommt als Rechtsgrundlage nur § 45 und nicht § 48 SGB X in Betracht
AntwortenLöschenBei dem Urteil des LSG Sachsen ging es um eine Aufhebung nach § 48 SGB X - somit Ermessensausübung gefordert.
Gruß D. Brock
Seit wann ist eine SGB II Bewilligung ein Dauerverwaltungsakt?
AntwortenLöschenBei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II handelt es sich - wie schon der Verweis in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zeigt - um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Bestandskraft nur durch eine gegenläufige Aufhebungsentscheidung durchbrochen werden kann (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 14; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 14).
AntwortenLöschenGruß Detlef Brock- Teammitglied des RA L. Zimmermann